
4. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Gemeinde Bammental, Feuerwehrstandort an der Industriestraße
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Neckargemünd hat in ihrer Sitzung am 13.05.2026 die Aufstellung der „4. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Gemeinde Bammental, Feuerwehrstandort an der Industriestraße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
In der Sitzung am 13.05.2026 hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Neckargemünd zugleich den Vorentwurf der „4. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Gemeinde Bammental, Feuerwehrstandort an der Industriestraße“ angenommen und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,7 ha und befindet sich in der Gemeinde Bammental zwischen der Industriestraße (Kreisstraße K 4160), der Bahnlinie Neckargemünd – Sinsheim und der Elsenz.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung wird begrenzt
- im Nordwesten: durch die Bahnlinie Neckargemünd – Sinsheim,
- im Nordosten: durch eine Linie ca. 160 m nordöstlich der südwestlichen Grenze,
- im Süden: durch die Industriestraße (Kreisstraße K 4160),
- im Südwesten: durch einen im Bau befindlichen Park-and-Ride-Parkplatz
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan:
Zielsetzung der Planung
Zielsetzung der Flächennutzungsplan-Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem im betreffenden Bereich durch die Gemeinde Bammental ein Standort für die örtliche Feuerwehr ausgewiesen werden kann.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Vorentwurf der „4. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Gemeinde Bammental, Feuerwehrstandort an der Industriestraße“, bestehend aus
- der Planzeichnung sowie
- der Begründung mit Umweltbericht
können zusammen mit diesem Veröffentlichungstext gemäß § 3 Abs. 1 BauGB während der Zeit vom
29.06.2026 bis einschließlich 07.08.2026 (Veröffentlichungsfrist) auf der Internetseite der Stadt Neckargemünd unter www.neckargemuend.de/start/wirtschaft/flaechennutzungsplan eingesehen werden.
Alle Unterlagen liegen zudem im genannten Zeitraum
- im Rathaus Neckargemünd, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, im Foyer,
- im Bürgermeisteramt Bammental, Hauptstraße 71, 69245 Bammental, Zimmer 23
- Im Rathaus der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 44, Bürgerbüro,
- im Rathaus der Gemeinde Wiesenbach, Hauptstraße 26, 69257 Wiesenbach, im Bürgerbüro, Zimmer Nr. 4,
während der jeweils üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus. Es besteht die Möglichkeit der Erörterung.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.Stellungnahmen elektronisch an den Gemeindeverwaltungsverband Neckargemünd, (E-Mail-Adresse: bauverwaltung@neckargemuend.de) übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg beim Gemeindeverwaltungsverband Neckargemünd, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, abgegeben werden können (zum Beispiel schriftlich oder zur Niederschrift),
3. dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern der Gemeindeverwaltungsverband Neckargemünd deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
4.eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Neckargemünd, den 13.05.2026
gez.
Jan Peter Seidel, Verbandsvorsitzender

Dilsberg
Mückenloch
Waldhilsbach
