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Leistungen

Symbolbild einer Beratung zu einer Verwaltungsangelegenheit mit Formularen und Laptops

Sie benötigen Hilfe bei Behördengängen, Formularen und sonstigen Formalitäten? Der Leistungskatalog aus dem Serviceportal Baden-Württemberg bieten Ihnen die notwendigen Informationen.

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Leistungen

Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

Zuständige Stelle

für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1617e Einbennenung, Rückbenennung
  • § 1617f Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
  • § 1617g Geburtsname nach friesischer Tradition
  • § 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition

Freigabevermerk

16.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg