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Bebauungsplan Neckarsteinacher Straße 23-25

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neckarsteinacher Straße 23-25 1.Änderung“ - im beschleunigten Verfahren nach § 13 a i.V.m. § 2 Absatz 1 BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung

Der Gemeinderat der Stadt Neckargemünd hat am 28. September 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB und gemäß § 74 Landesbauordnung die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen. 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Der Bebauungsplan wurde gem. § 13a ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Zusätzlich wurde aufgrund der Voraussetzungen gem. § 13 a Abs. 1 BauGB von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, den Angaben nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 a BauGB abgesehen.

Die Planunterlagen einschließlich der Begründung sowie Planzeichnung können hier eingesehen werden:

Die für die Festsetzung relevanten, nicht öffentlich zugänglichen technischen Regelwerke wie z.B. Normen können im Rathaus Neckargemünd eingesehen werden.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung am 14.10.2021 tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Neckargemünd unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB (Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB) beachtlich sind.
Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder diese Verletzung geltend machen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen wird hingewiesen. Die Entschädigungsansprüche sind gegenüber der Stadt Neckargemünd geltend zu machen.