
Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Neckargemünd
Der Gemeinderat als Verwalter der Jagdgenossenschaft Neckargemünd hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2026 beschlossen, eine Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Neckargemünd einzuberufen.
Die Versammlung findet am Dienstag, 24. März 2026, um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Neckargemünd statt.
Die Einberufung der Jagdgenossen ist aufgrund der Einführung des neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vom 25.11.2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2020 (Gbl. S. 421), erforderlich.
Alle Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Neckargemünd werden zu dieser Versammlung eingeladen. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht (befriedete Bezirke), gehören der Jagdgenossenschaft nicht an und sind somit nicht teilnahmeberechtigt. Die Versammlung ist nicht-öffentlich.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
- Begrüßung
- Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
- Feststellung der Anzahl anwesender und vertretener Jagdgenossen und der durch sie gehaltenen Flächen
- Beschluss über die eventuelle Zulassung von Nicht-Jagdgenossen
- Allgemeine und rechtliche Erläuterungen
- Beschluss über die weitere Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat
- Beschluss über die Verwendung des Reinertrages aus der Jagdnutzung
- Beratung und Beschlussfassung über die geänderte Satzung der Jagdgenossenschaft
- Zustimmung zur Änderung eines Jagdpachtvertrages / Austritt zweier Jagdpächter und Eintritt zweier Jagdpächter
- Zustimmung zum Beschluss des Gemeinderates, auf die Selbständigkeit der gemeindlichen Eigenjagdbezirke zu verzichten (gemäß § 10 Abs. 4 JWMG)
- Sonstiges
Der Sitzungssaal des Rathauses in Neckargemünd ist ab 17:00 Uhr zum Zwecke der Versammlung geöffnet. Da die Anwesenheit der Jagdgenossen registriert werden muss, wird um rechtzeitiges Erscheinen gebeten. Jedes an der Versammlung teilnehmende Mitglied der Jagdgenossenschaft muss sich gegebenenfalls durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Miteigentümer eines Grundstückes, auch Eheleute, können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich und mit schriftlicher Bevollmächtigung aller anderen Miteigentümer ausüben. Jedes nicht anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben lassen.
Jeder Jagdgenosse erhält am Saaleingang eine Stimmkarte mit Angabe seiner bejagbaren Grundflächen, entnommen aus dem aktuell aufgestellten Jagdkataster der Jagdgenossenschaft Neckargemünd. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen von Eigentumsverhältnissen können bei der Stimmkartenausgabe nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Grundbuchauszüge, Eintragungsbekanntmachungen oder Erbscheine vorgelegt werden.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Eigentümer von Grundstücken, die zu gesetzlichen Eigenjagdbezirken gehören oder diesen angegliedert sind, sind mit diesen Grundflächen nicht stimmberechtigt.
Der Entwurf der zu ändernden Satzung der Jagdgenossenschaft Neckargemünd liegt in der Zeit vom 9. März 2026 bis 20.März 2026 während der üblichen Sprechstunden im Bürgerbüro des Rathauses in der Bahnhofstr. 54 in Neckargemünd zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen aus.
Neckargemünd, 25. Februar 2026
Für den Gemeinderat:
gez.
Jan Peter Seidel
Bürgermeister

Dilsberg
Mückenloch
Waldhilsbach