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Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „In den Wingert“ - Änderungen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Die Gemeindevertretung der Stadt Neckargemünd hat am 24.03.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Ergänzungssatzung „In den Wingert - Änderung. im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem Planauszug zu entnehmen.

Die Ergänzungssatzung „In den Wingert“ - Änderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung kann einschließlich seiner Begründung und der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung beim Fachbereich 5 Bauwesen & Recht während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Ergänzungssatzung, ihre Begründung und die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
 
 
Neckargemünd, den 24.03.2026
Gez.
Jan Peter Seidel, Bürgermeister