
Satzung über die Erhebung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke (Hebesatzsatzung „Grundsteuer C“)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit §§ 1, 50, 50a und 52 Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) hat der Gemeinderat der Stadt Neckargemünd am 29.09.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke
- Die Stadt Neckargemünd setzt nach § 50a Abs. 1 Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) abweichend von § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LGrStG aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke fest.
- Der gesonderte Hebesatz für die Grundstücksgruppen der baureifen Grundstücke gilt für das gesamte Stadtgebiet. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie die Stadtteile, auf die sich der gesonderte Hebesatz bezieht, werden nach § 50a Abs. 5 LGrStG im Wege der Allgemeinverfügung bekanntgegeben.
§ 2 Höhe des gesonderten Steuersatzes für baureife Grundstücke
Der Hebesatz für die Grundsteuer für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke wird auf 500 v. H. der Steuermessbeträge festgesetzt.
§ 3 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig.
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2027 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neckargemünd geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckargemünd, den 29.09.2026
gez. Jan Peter Seidel
Bürgermeister

Dilsberg
Mückenloch
Waldhilsbach