
Inkrafttreten der Satzung „Gestaltungssatzung Altstadt 2026“im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Die Gemeindevertretung der Stadt Neckargemünd hat am 29.09.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Satzung „Gestaltungssatzung Altstadt 2026“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung ist dem abgedruckten Planauszug zu entnehmen.
<justify>Die Satzung „Gestaltungssatzung Altstadt 2026“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).</justify>
Die Satzung kann einschließlich ihrer Begründung beim Fachbereich 5 Bauwesen & Recht während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung mit sämtlichen Anlagen wie z. B. Prinzipskizzen einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Neckargemünd, den 15.10.2026
Jan Peter Seidel, Bürgermeister

Dilsberg
Mückenloch
Waldhilsbach