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Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Batzenhäusel - 1. Teiländerung" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Die Gemeindevertretung der Stadt Neckargemünd hat am 29.09.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans „Batzenhäusel – 1. Teiländerung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen. 

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Planauszug zu entnehmen.

Der Bebauungsplan „Batzenhäusel – 1. Teiländerung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Fachbereich 5 Bauwesen & Recht während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Neckargemünd, den 15.10.2026
Jan Peter Seidel, Bürgermeister