
Anzeigen nach § 2 Abs. 2 LGastG (anlassbezogene vorübergehende Gaststättenbetriebe)
Vollzug des Landesgaststättengesetzes (LGastG)
Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten.
Für die Entgegennahme der Anzeige des Betriebes von anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättenbetrieben ist die Stadt Neckargemünd, Bürgerbüro zuständig.
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend betreiben will, hat dies gemäß § 2 Abs. 2 LGastG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen. Weiterhin müssen Angaben zum besonderen Anlass, zum gastronomischen Angebot, zur Betriebszeit und zum Standort enthalten sein.
Nach dem Eingang der Anzeige wird diese auf Vollständigkeit geprüft sowie unter anderem, ob die Voraussetzungen des besonderen Anlasses erfüllt sind.
In Fällen, in denen die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten wurde, hat das Landratsamt die einzelnen Veranstalter angeschrieben und auf die einzuhaltende Frist und den Ordnungswidrigkeitentatbestand hingewiesen, damit die Anzeigen zukünftig rechtzeitig erfolgen.
Das Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes Neckargemünd ist rechtzeitig an buergerbuero@neckargemuend.de zu übersenden.
Das entsprechende Formular steht unter https://www.neckargemuend.de/start/nah+am+buerger/formulare.html#ankerA zur Verfügung.
Bei Rückfragen steht das Bürgerbüro, Tel.: 06223/804-410 zu den üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung.

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