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Bürgerentscheid 2021

Bei dem am 26. September 2021 stattfindenden Bürgerentscheid ist über folgende Frage mit Ja oder Nein abzustimmen:
„Soll der Beschluss des Gemeinderates der Stadt Neckargemünd vom 23.02.2021, Aufstellungsbeschluss Rainbach 2.0, aufgehoben werden?“

Abstimmungsergebnis

Hier finden Sie das vorläufige amtliche Endergebnis des Bürgerentscheids, nach Wahlbezirken und in der Gesamtstadt, sobald die Auszählung der Stimmen abgeschlossen ist. Mit dem Ergebnis wird am Wahlabend nicht vor 22 Uhr gerechnet, da zuvor die Bundestagswahl auszuzählen ist.

Gesamtergebnis (35 KB)

Wahlbezirke
001-01 Altstadt (29 KB)
001-02 Wiesenbacher Tal Nord (29 KB)
001-03 Wiesenbacher Tal Süd (29 KB)
001-04 Hollmuth / Mühlrain (29 KB)
001-05 Weststadt (29 KB)
001-06 Kleingemünd West (29 KB)
001-07 Kleingemünd Ost (29 KB)
002-01 Dilsberg Nord (29 KB)
002-02 Dilsberg Süd (29 KB)
003-01 Mückenloch (29 KB)
004-01 Waldhilsbach (29 KB)
Briefwahl 1 (33 KB)
Briefwahl 2 (33 KB)
Briefwahl 3 (28 KB)

Abstimmungsergebnisse lt. Vote-Manager

Infobroschüre für die Bürgerschaft mit Stellungnahmen der Stadt, der Fraktionen und der Bürgerinitiative

Der Bürgerentscheid findet statt am Sonntag, dem 26. September 2021.

Wegen des Bürgerbegehrens zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.02.2021, Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rainbach 2.0, wurde ein Bürgerentscheid nach § 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Stadt Neckargemünd notwendig.

Entschieden ist die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.

Stimmberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht bzw. Stimmrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Stimmrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Bekanntmachungen zum Bürgerentscheid