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Das Baurechtsamt informiert:

Änderungen der Landesbauordnung durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren

(Rhein-Neckar-Kreis) Der Landtag von Baden-Württemberg hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren verabschiedet. Durch die damit verbundene Änderung der Landesbauordnung wurde die rechtliche Grundlage zur Ermöglichung der digitalen Bearbeitung von Bauanträgen geschaffen. Baurechtliche Entscheidungen können künftig elektronisch bekanntgegeben werden. „Dies ermöglicht es, digitale Baugenehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Erteilung der Baugenehmigung medienbruchfrei, also durchgängig elektronisch durchführen zu können“ erläutert der Leiter des Baurechtsamts im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Axel Brandenburger. Bisher war in der Landesbauordnung noch eine formelle, schriftliche Zustellung vorgeschrieben.

Auch die Antragstellung und die Beteiligung der Gemeinden und Fachbehörden sollen zukünftig digital erfolgen können. Für die digitale Antragstellung wird die Baurechtsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises die Plattform des Landes, das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg, nutzen. Diese Plattform befindet sich noch in der Probephase, soll jedoch im Laufe des Jahres genutzt werden können. Durch die Nutzung der Plattform sind Anträge dann direkt bei der Baurechtsbehörde zu stellen und nicht mehr bei den Gemeinden. Bis zur Umstellung auf das digitale Verfahren können die Bauanträge wie bisher eingereicht werden. Die Landesbauordnung sieht vor, dass spätestens ab dem 1. Januar 2025 Bauanträge nur noch elektronisch eingereicht werden können.

„Eine weitere Neuerung bezieht sich auf die Beteiligung angrenzender Nachbarn an baurechtlichen Verfahren“ erklärt Axel Brandenburger. Die Beteiligung wird auf Fälle begrenzt, in denen diese tatsächlich unmittelbar betroffen sind – also bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften. Indem Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen künftig vom Bauherren ausdrücklich beantragt werden müssen, soll sichergestellt werden, dass von Anfang an klar ist, ob nachbarliche Belange tangiert werden oder nicht. Zudem müssen die Baurechtsbehörden auch allen nicht beteiligten Nachbarinnen und Nachbarn, die in ihren Belangen berührt sein könnten, ihre Entscheidung bekanntgeben. Damit soll sichergestellt werden, dass alle rechtzeitig von einem Vorhaben erfahren.

Neue Zuständigkeit bei Kenntnisgabeverfahren

Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit für die Vollständigkeitsprüfung der Kenntnisgabeverfahren von den Gemeinden auf die Baurechtsbehörden verlagert. Die Baurechtsbehörden prüfen zukünftig an Stelle der Gemeinden, ob bei der Durchführung von Kenntnisgabeverfahren alle notwendigen Unterlagen vorgelegt wurden und teilen die Entscheidung darüber den Bauherren mit. „In Kenntnisgabeverfahren sieht die Landesbauordnung zukünftig keine Nachbarbeteiligung mehr vor, da keine Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt werden können“, ergänzt der Leiter des Baurechtsamtes.