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Lebenslagen

Symbolbild der verschiedenen Lebensabschnitte

Sie ziehen um, haben ein Kind bekommen oder wollen ihren neuen Hund anmelden? Die Lebenslagen im Serviceportal Baden-Württemberg bieten Ihnen Informationen und Hilfe zu den notwendigen Behördengängen, Formularen und sonstigen Formalitäten.

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Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, vor allem der Satzung, und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen. Gleichzeitig erwirbt es die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.

Hinweis: In der Regel müssen beim Beitritt eines Minderjährigen zu einem bestehenden Verein seine gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Eine besonders bedeutsame Pflicht des Mitglieds ist die Beitragspflicht. Der Verein wird nur in das Vereinsregister eingetragen, wenn die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthält, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind.

Hinweis: Es ist empfehlenswert, in die Satzung nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufzunehmen und die Bestimmung der Höhe der Beiträge einem Vereinsorgan zu überlassen. Genaue Angaben zur Beitragshöhe in der Satzung führen erfahrungsgemäß zu einem erhöhten Aufwand für den Verein, da jede Beitragsanpassung in das Vereinsregister neu einzutragen ist.

Die Beiträge können sowohl einmalig (zum Beispiel als Aufnahmegebühr) als auch wiederkehrend (zum Beispiel jährlich oder monatlich) eingezogen werden. In der Satzung kann auch vorgesehen sein, dass bei einmaligen Investitionen oder sonstigem besonderen finanziellen Bedarf Umlagen beschlossen werden können.

Auch die Rechte der Mitglieder sind häufig in der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung (zum Beispiel in einer Benutzungsordnung) geregelt. Am häufigsten sind Rechte auf Benutzung (zum Beispiel von Sport- oder Reithallen, Geräten und Anlagen des Vereins), Teilnahme (zum Beispiel an Kursen, Exkursionen oder sonstigen Veranstaltungen) oder Inanspruchnahme von Leistungen (zum Beispiel Beratung in Miet- und Arbeitsrechtsangelegenheiten) anzutreffen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 11.12.2023 freigegeben.