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Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Der Gemeinderat der Stadt Neckargemünd beschließt am 23. Mai 2023 auf Grund § 4 Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg folgende Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften:

Anlage 1 Objekt- und Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Für die Berechnung der Gebührenhöhe nach § 13 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften werden für die einzelnen Objekte nachfolgende Gebührensätze und Betriebskostenpauschalen festgelegt:

Die Anlage 1 (Objekt- und Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften) tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 1 zur Satzung vom 26.04.2022 außer Kraft.

Nr. Objekt  Kategorie  Benutzungsgebühr je m² Wohnfläche und Kalendermonat  Betriebskostenpauschale je Person und Kalendermonat
1 Containeranlage „Bei der Walkmühle 2“ Flüchtlingsunterkunft 13,07 Euro 61,88 Euro
2 Pension „Pflug“, Bachgasse 1 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  19,31 Euro 25,15 Euro
3 Bei der Walkmühle 8 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  8,51 Euro 94,36 Euro
4 Neckarstraße 26 und 28 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  4,81 Euro 89,91 Euro
5 Pfluggasse 1 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  18,74 Euro 75,47 Euro
6 Bei der Walkmühle 1 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  8,50 Euro 90,47 Euro
7 Güterbahnhofstraße 8 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  14,86 Euro 86,09 Euro
8 Am Forlenwald 19 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  9,07 Euro 98,37 Euro
9 „Krone Kleingemünd“ Bergstraße 10  Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  11,73 Euro 81,33 Euro
10 Im Brühl 2 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  13,69 Euro 77,93 Euro
11 Wiesenbacher Str. 13 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  14,32 Euro 83,99 Euro
12 Batzenhäuselweg 24 Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft  11,89 Euro 76,42 Euro

Hinweise zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 02.05.2017 – Änderung der Anlage 1 (Objekt- und Gebührenverzeichnis), gemäß § 4 Abs. 4 GemO 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.