
Neues Landesgaststättengesetz trat am 1. Januar 2026 in Kraft
Der Landtag Baden-Württemberg hat am 12. November 2025 ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) beschlossen, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Die Neufassung des Gesetzes resultiert aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg. Ziel der Neuregelung sind die Modernisierung des Gaststättenrechts sowie der Abbau bürokratischer Hürden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt die bisher erforderliche Gaststättenerlaubnis („Konzession“ oder „Ausschankgenehmigung“) für den Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke.
Stattdessen wird ein Anzeigeverfahren eingeführt, unabhängig davon, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder nicht.
Das neue LGastG sieht für stehende Gaststättengewerbe (z.B. Restaurant, Café, Kneipe) eine Gewerbeanmeldung sechs Wochen vor Betriebsbeginn vor. Für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass, Reisegaststättengewerbe und Straußwirtschaften genügt eine Anzeige in Textform zwei Wochen vor der Veranstaltung. In der Anzeige sind anzugeben: Namen und ladungsfähige Anschrift
Ort und Zeit des besonderen Anlasses
Nach Anzeige und ggf. Vorlage der erforderlichen Nachweise werden die Unterlagen durch die Gemeinde an die zuständige Gaststättenbehörde, das Landratsamt Rhein-Neckar weitergeleitet.
Einzige Ausnahme sind hier Vereine. Deren Anzeigepflicht für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass gilt nur dann, wenn diese alkoholisch Getränke anbieten. Reine Vereinsfeste ohne Alkoholausschank bleiben weiterhin anzeigefrei.
Für bestehende Betriebe gilt Bestandsschutz: Personen, die am 1. Januar 2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind, müssen keine neue Anzeige erstatten. Bestehen Auflagen und Anordnungen bleiben weiterhin gültig.
Weiterführende Informationen stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, und Tourismus Baden-Württemberg in einem Factsheet unter folgendem Link zur Verfügung:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht


