
Kontrolle der Fichtenbestände wegen Borkenkäfer
Das Kreisforstamt informiert
(Kreisforstamt) Die ersten Borkenkäfer sind bereits unterwegs: Durch die warmen Temperaturen der vergangenen Wochen beginnt der Borkenkäfer zu schwärmen. Das Kreisforstamt des Rhein-Neckar-Kreises ruft deshalb Privatwaldbesitzende dazu auf, ihre Fichtenbestände jetzt regelmäßig zu kontrollieren.
Die Borkenkäferbefallszahlen sind 2025 aufgrund des niederschlagreichen Sommers weniger stark ausgefallen als ursprünglich befürchtet. Der nasse Februar gibt zudem Hoffnung, dass Fichten widerstandsfähiger gegen die Borkenkäferart „Buchdrucker“ sind. Auf günstige Witterung allein können sich Waldbesitzende jedoch nicht verlassen. „Die ersten Käfer fliegen bereits“, sagt Manfred Robens, Leiter des Kreisforstamts im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. „Deshalb ist es besonders wichtig, jetzt aktiv zu werden. Überwinterungsbäume müssen schnell entfernt werden. Noch liegendes Holz muss schnell aus dem Wald gefahren werden, damit keine Käferpopulation herangezüchtet wird. Das würde unseren durch die Trockenheit der letzten Jahre sowieso schon angeschlagenen Fichtenwäldern zusätzlich schaden.“
Wird Borkenkäferbefall entdeckt, gilt es schnell zu handeln. Die betroffenen Bäume müssen gefällt und schnellstmöglich aus dem Wald heraus transportiert werden. Die Käfer, die sich unter der Rinde entwickeln, können sonst nach dem Schlupf die benachbarten, noch gesunden Fichten befallen und so noch größere Waldbereiche schädigen. Für die Entfernung bereits befallener Fichten setzt das Kreisforstamt als Untere Forstbehörde eine Frist bis zum 27. April 2026. Nach diesem Termin kann bei einer akuten Gefährdung für die Wälder die Entnahme der betroffenen Bäume durch das Forstamt angeordnet werden.
Aus diesem Grund hat die Untere Forstbehörde einen forstrechtlichen Hinweis nach § 68 Landeswaldgesetz veröffentlicht. Darin werden alle Waldbesitzenden verpflichtet, befallsgefährdete Fichtenbestände regelmäßig zu kontrollieren. Die Kontrollen sollen bis Ende September aufrechterhalten werden. Nachzulesen ist der Hinweis auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter: www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung

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