
Leistungen
Sie benötigen Hilfe bei Behördengängen, Formularen und sonstigen Formalitäten? Der Leistungskatalog aus dem Serviceportal Baden-Württemberg bieten Ihnen die notwendigen Informationen.
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Studienplatz ohne Zulassungsbeschränkung - sich bewerben / einschreiben
Die Anforderungen können sich je nach gewähltem Studiengang und Hochschule unterscheiden. In der Regel können Sie sich direkt einscheiben.
Die Informationen und Unterlagen finden Sie auf den Internetseiten der Hochschulen bzw. bei deren Studierendensekretariaten, Zulassungsämtern und Studienbüros.
Wenn Sie an der Dualen Hochschule studieren wollen, bewerben Sie sich bei Unternehmen oder Sozialeinrichtungen.
Onlineantrag und Formulare
- Bewerben - Uni Freiburg Die Onlinebewerbung bei der Universität Freiburg korrekt durchführen
- Studienplatz-Broker Freie Studienplätze für das kommende Semester
Zuständige Stelle
die jeweilige Hochschule
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Hochschulzugangsberechtigung
- gegebenenfalls Erfüllung spezieller Anforderungen
Verfahrensablauf
Die Anforderungen können sich unterscheiden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Internetseiten der Hochschulen.
Fristen
ACHTUNG - im Wintersemester 2020/21 gelten geänderte Bewerbungsfristen!
Im DoSV-Anmeldeverfahren gelten folgende Fristen:
- für das Wintersemester 2020/21 der 20. August 2020, ansonsten der 15. Juli für die folgenden Wintersemester
- 15. Januar für das kommende Sommersemester
Im Übrigen informieren Sie sich bitte auf den Internetseiten der Hochschulen.
Hinweis: Studierfähigkeitstests können schon zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden. Erkundigen Sie sich bitte über etwaige Termine frühzeitig bei der Hochschule, die das Verfahren für den gewünschten Studiengang durchführt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie einzureichen müssen und in welcher Form erfahren Sie auf den Internetseiten der Hochschulen.
Kosten
Gegebenenfalls fallen Gebühren für die Teilnahme an Studieneignungstests oder Auswahlgesprächen an.
Rechtsgrundlage
- § 60 Landeshochschulgesetz (LHG) (Immatrikulation)
- § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen)
- § 34 Hochschulzulassungsverordnung (HZVO)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.09.2020 freigegeben.